Was heißt Deckelung konkret?
Die Deckelung in der Zeitarbeit begrenzt Branchenzuschläge, damit Zeitarbeitnehmer nicht mehr verdienen als vergleichbare Stammmitarbeiter (max. 90% und nach 15 Monaten 100% des Referenzlohns). Sie dient der Wahrung des Betriebsfriedens und verhindert, dass Zuschläge den Lohn der Stammbelegschaft übersteigen. Sie wird auf Kundenwunsch angewendet.
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Wichtige Fakten zur Deckelung:
- Berechnungsgrundlage: Der Branchenzuschlag (BZ) wird so angepasst, dass der Gesamtlohn (Tariflohn + BZ) maximal ca. 90% des Stundenentgelts eines vergleichbaren Stammmitarbeiters beträgt.
- Zeitraum: Eine Deckelung ist in den ersten 15 Monaten möglich.
- Equal Pay: Die Deckelung darf nicht dazu führen, dass der Zeitarbeitnehmer unter dem Tariflohn liegt. Nach 15 Monaten bzw. spätestens mit Erreichen von Equal Pay (gesetzlich meist nach 9 Monaten) gelten andere Regelungen.
- Transparenz: Der Entleiher muss dem Verleiher das Gehalt des vergleichbaren Mitarbeiters nennen.
- Mindestlohn: Die Deckelung hebt den gesetzlichen oder tariflichen Mindestlohn nicht auf.
Die Regelung kommt vor allem dann zum Einsatz, wenn Stammmitarbeiter durch die Einstufung in BZ-Stufen schlechter verdienen würden.
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Welche Zuschläge müssen trotzdem ausgezahlt werden?
Diese Zuschläge sind nicht durch eine Deckelung betroffen und müssen auch dann gezahlt werden, wenn andere Zuschläge gedeckelt sind:
- Mehrarbeitszuschläge
Werden fällig, wenn laut Tarifvertrag bestimmte Grenzen überschritten werden (z. B. Anzahl Stunden pro Woche oder Monat).
Außerdem hat das BAG (Bundesarbeitsgericht)entschieden, dass auch Urlaubsstunden bei der Ermittlung dieser Schwellenwerte mitzuzählen sind. Wenn jemand im Monat Urlaub hatte, zählen diese Stunden mit. - Nacht-, Sonntags- und Feiertagszuschläge
Diese Zuschläge sind tariflich geregelt und gelten unabhängig davon, ob andere Zuschläge gedeckelt werden oder nicht. - Außertarifliche Zulage
Aufzehrung bei Branchenzuschlag. Bekommt ein Mitarbeiter zum Tariflohn einen Branchenzuschlag, zehrt sich die AT-Zulage auf. Da die AT-Zulage unter den Branchenzuschlag fällt, wird sie entsprechend verrechnet. Hinweis: Soll die betreffende Person einen höheren Auszahlungsbetrag erhalten, muss die AT-Zulage entsprechend angepasst bzw. erhöht werden. - Mindestbranchenzuschlag (Mindest‑BZ)
Falls das Entgelt durch Deckelung unterhalb dessen bleibt, was tariflich zumindest vorgesehen ist, kann ein Mindest‑BZ zustehen (z. B. 1,5 % des Tariflohns).
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Wie hoch sind die Branchenzuschläge?
Branchenzuschläge in der Zeitarbeit sind tariflich geregelt, gestaffelt nach ununterbrochener Einsatzdauer und variieren je nach Industriezweig.
In den meisten Branchen beginnen die Zuschläge ab dem 1.Tag bis zum 15. Monat der Betriebszugehörigkeit auf bis zu 50 % und 65 % des Grundentgelts.
Beispiel Staffelung aus der Metall- und Elektroindustrie:
Immer nach Vollendung der Monate
Ab 1. Tag 15% vom Grundtariflohn 1.Stufe (90% Deckelung zum Vergleichslohn)
3 Monate 20% vom Grundtariflohn 2.Stufe (90% Deckelung zum Vergleichslohn)
5 Monate 30 % vom Grundtariflohn 3.Stufe (90% Deckelung zum Vergleichslohn)
7 Monate 45% vom Grundtariflohn 4.Stufe (90% Deckelung zum Vergleichslohn)
9 Monate 50% vom Grundtariflohn 5.Stufe (90% Deckelung zum Vergleichslohn)
15 Monate 65 % vom Grundtariflohn 6.Stufe oder Equal Pay (100% Deckelung zum Vergleichslohn)
Weitere Tarifverträge sowie ergänzende Unterlagen können Sie jederzeit im GVP‑Mitgliederportal abrufen. Dort stehen neben dem vollständigen DGB/GVP‑Tarifwerk auch die Entgelt‑, Entgeltrahmen‑ und Manteltarifverträge sowie Branchenzuschlagstarifverträge verschiedener Industriezweige zum Download bereit.
